Veranstaltungsgenehmigung

Am 01.01.2007 trat ein neues Veranstaltungsgesetz in Kraft. Mit der Zusammenführung vom Veranstaltungsgesetz, Betriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz hat der NÖ Landtag mehrere Ziele verfolgt:

  • Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten
  • Stärkere Verantwortung des Veranstalters
  • Zukünftig sind Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen
    (sofern im Betriebsanlageverfahren genehmigt) vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen.


Zuständigkeiten

  • Gemeinde: Veranstaltungen in einer Gemeinde bis 3000 Besucher
  • Bezirkshauptmannschaft: Veranstaltungen über mehrere Gemeinden oder über 3000 Besucher, Filmvorführungen (Projektionsfläche größer als 9 m2), Schaumpartys
  • Landesregierung: Veranstaltungen über mehrere Bezirke, Freizeit- oder Themenparks, Zurschaustellung gefährlicher Tiere, Motorsport-Veranstaltungen außerhalb der StVO, Musikfestivals mit mehr als 50.000 Besucher

Veranstaltungen

  • Nur mehr Anmeldesystem statt Bewilligungssystem
  • Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen
  • Veranstalter ist verantwortlich
  • Anmeldefrist - 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde
  • Anmeldefrist - 8 Wochen vor Beginn bei BH und LR

Inhalt der Anmeldung - Datei herunterladen: PDFAnmeldeformular

  • WER (Ansprechperson)/ WAS / WANN / WO
  • Bewilligung der Betriebsstätte + Lageplan
  • TÜV-Zertifizierung (Zelt, mobile Einrichtungen)
  • Höchstzahl der Besucher (Sicherheits-, Brandschutz-, Verkehrs-, Rettungs-, Sanitärkonzept)

Bestätigung

Seitens der Behörde = formloses Schreiben mit Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde ist möglich.

Aufgaben der Behörde

  • Überprüfung der Anmeldung
  • Verständigung über Anmeldung der Veranstaltung an Bezirkshauptmannschaft, Wirtschaftskammer und Polizei
  • Untersagung (keine Anmeldung, Veranstalter nicht zuverlässig, Betriebsstätte entspricht nicht)
  • Überwachung (Behörden haben jederzeit Zutritt, Räumung der Veranstaltung möglich, Mitwirkung der Bundespolizei – Ersuchen über die Bezirkshauptmannschaft)

Zuständig