Kindergarten

Zuständig

Essensbeiträge und Beiträge für das Beschäftigungsmaterial:

  • Essensbeitrag pro Essen (Gourmet): € 3,30 + 10 % USt.
  • Kindergarten Altenberg pro Essen (frisch gekocht): € 3,90 + 10 % USt.
  • Beschäftigungsmaterial (= Bastelbeitrag): € 14,10 + 10 % USt.

Beitragsregelung für die Nachmittagsbetreuung (Montag bis Freitag 13:00 bis 17:00 Uhr):

  • bis 20 Stunden Betreuungszeit/Monat € 65,00 (inkl. Ust.)
  • bis 40 Stunden Betreuungszeit/Monat € 91,00 (inkl. Ust.)
  • bis 60 Stunden Betreuungszeit/Monat € 116,00 (inkl. Ust.)
  • bis 80 Stunden Betreuungszeit/Monat € 142,00 (inkl. Ust.)

Ferienbetreuung 4. bis 6. Woche:

  • pro Ferienwoche € 78,00 (inkl. Ust.)
  • pro Einzeltag € 20,00 (inkl. Ust.)

Alle Preise inkl. MWSt., gültig ab 01.01.2024


Richtlinie für den Kostenbeitrag und zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten:

  • Der Beitrag für die Nachmittagsbetreuung im öffentlichen Kindergarten ist nach der von den Eltern (Erziehungsberechtigten) vor Beginn des Kindergartenjahres (30. Juni) oder später bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind einzuheben.
  • Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die zeitliche Inanspruchnahme für jeden einzelnen Wochentag bekannt zu geben. Zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages wird der Monat mit 4 Wochen angenommen. Längere oder kürzere Monate ziehen keine Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Kostenbeitrages nach sich. Schließtage des Kindergartens gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006 führen zu keiner Änderung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sowie des zu leistenden Kostenbeitrages.
  • Änderungen der angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sind mit 1. Dezember und mit 1. März zulässig. Bei längerer Nichteinhaltung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme (z. B. länger andauernde Krankheit oder längere Überschreitung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme) kann der Kindergartenerhalter auch außerhalb der vorgenannten Zeitpunkte den Kostenbeitrag an die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme anpassen.
  • Für die Kindergartenferien ist die zeitliche Inanspruchnahme spätestens bis 28. Februar bekannt zu geben, wobei die zeitliche Inanspruchnahme wöchentlich unterschiedlich bestimmt werden kann. In begründeten Fällen können Änderungen bis zum Beginn der Kindergartenferien berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Abrechnung und die Dauer des Abrechnungszeitraumes bestimmt die Gemeindeverwaltung.
  • Auf Grund der Höhe des Familieneinkommens wird die Höhe des Kostenbeitrages für die Betreuung des Kindes (Kinder) um 10, 20 oder 30 Prozent laut Tabelle reduziert:

Einkommenstabelle 

  • Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben das von der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern zur Verfügung gestellte Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen zur Bewilligung der Förderung vorzulegen.
  • Der Antrag ist frühestens mit Beginn des Kindergartenjahres und spätestens bis 30. Juni für das laufende Kindergartenjahr zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge schließen eine Reduzierung von Vorjahren aus.
  • Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme sind der Gemeinde umgehend schriftlich anzuzeigen.