Am 01.01.2007 trat ein neues Veranstaltungsgesetz in Kraft. Mit der Zusammenführung vom Veranstaltungsgesetz, Betriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz hat der NÖ Landtag mehrere Ziele verfolgt:
- Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten
- Stärkere Verantwortung des Veranstalters
- Zukünftig sind Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen
(sofern im Betriebsanlageverfahren genehmigt) vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen.
Zuständigkeiten
- Gemeinde: Veranstaltungen in einer Gemeinde bis 3000 Besucher
- Bezirkshauptmannschaft: Veranstaltungen über mehrere Gemeinden oder über 3000 Besucher, Filmvorführungen (Projektionsfläche größer als 9 m2), Schaumpartys
- Landesregierung: Veranstaltungen über mehrere Bezirke, Freizeit- oder Themenparks, Zurschaustellung gefährlicher Tiere, Motorsport-Veranstaltungen außerhalb der StVO, Musikfestivals mit mehr als 50.000 Besucher
Veranstaltungen
- Nur mehr Anmeldesystem statt Bewilligungssystem
- Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen
- Veranstalter ist verantwortlich
- Anmeldefrist - 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde
- Anmeldefrist - 8 Wochen vor Beginn bei BH und LR
Inhalt der Anmeldung - Anmeldeformular
- WER (Ansprechperson)/ WAS / WANN / WO
- Bewilligung der Betriebsstätte + Lageplan
- TÜV-Zertifizierung (Zelt, mobile Einrichtungen)
- Höchstzahl der Besucher (Sicherheits-, Brandschutz-, Verkehrs-, Rettungs-, Sanitärkonzept)
Bestätigung
Seitens der Behörde = formloses Schreiben mit Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde ist möglich.
Aufgaben der Behörde
- Überprüfung der Anmeldung
- Verständigung über Anmeldung der Veranstaltung an Bezirkshauptmannschaft, Wirtschaftskammer und Polizei
- Untersagung (keine Anmeldung, Veranstalter nicht zuverlässig, Betriebsstätte entspricht nicht)
- Überwachung (Behörden haben jederzeit Zutritt, Räumung der Veranstaltung möglich, Mitwirkung der Bundespolizei – Ersuchen über die Bezirkshauptmannschaft)