Friedhofsgebühren

Zuständig

Erdgrabstellen (Reihengräber, Familiengräber):

  • zur Beerdigung bis zu 3 Leichen - Einzelgrab: € 491,00
  • zur Beerdigung bis zu 6 Leichen - Doppelgrab: € 1.044,00
  • zur Beerdigung bis zu 6 Urnen - Urnengrab: € 308,00

Urnensäule:

  • zur Besetzung einer Urne (Urnensäule-Segment): € 513,00

Sonstige Grabstellen:

  • Gruft zur Beisetzung bis zu 3 Leichen (6 Urnen): € 2.019,00
  • Gruft zur Beisetzung bis zu 6 Leichen (12 Urnen): € 3.492,00
  • Gruft zur Beisetzung bis zu 12 Leichen (mehr als 12 Urnen): € 6.624,00
  • Urnennische zur Beisetzung bis zu 4 Urnen: € 840,00
  • Urnensäule-Stele zur Beisetzung bis zu 4 Urnen: € 2.853,00

Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:

a) Randgräber: € 49,00
b) Eckgräber: € 37,00
c) Gräber an Hauptwegen: € 62,00

Verlängerungsgebühren:

Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist..

Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

Beerdigungsgebühr:

  • Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab: € 325,50
  • Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen: € 153,30
  • Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen: € 153,30
  • Beisetzung einer Leiche in einer Gruft: € 797,30
  • Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen: € 613,30
  • Beisetzung einer Urne in einer Urnennische / Urnensäule: € 92,00

Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr im Absatz 1 um € 490,60.

Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 12:00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um € 188,30.

Enterdigungsgebühr:

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt € 552,00. Sofern jedoch die Enterdigung in einem Zuge erfolgt, beträgt die Enterdigungsgebühr für die 2. und folgenden Leichen € 276,10.

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle:

  • Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 39,00.
  • Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 32,60.

 
alle Preise gültig ab 01.01.2023