Umweltschutz-Verordnung

Präambel

Zur Vermeidung und Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, zum
Schutz der Gesundheit der BewohnerInnen, zum Schutz der Natur und der gesamten Umwelt, sowie
als örtliche Maßnahme zur Sicherung der Lebensqualität im Gemeindegebiet hat der Gemeinderat der
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern aufgrund des § 33 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000-
12, in seiner Sitzung vom 30.06.2011 nachstehende Umweltschutzverordnung im eigenen Wirkungsbereich erlassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung ergehen in Wahrnehmung der Befugnis zur Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und gelten unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des
Bundes und des Landes.

§ 1 Ziele der Umweltschutzverordnung
(1) Die Umweltschutzverordnung hat zum Ziel, Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen nachhaltig zu gefährden oder deren Wohlbefinden unzumutbar zu beeinträchtigen bzw. die Umwelt untragbar zu belästigen, zu verhindern,
(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere Lärm, Staub, Rauch, Geruch, Unrat, gesundheitsgefährdende chemische u. radioaktive Emissionen und dergleichen in Betracht.

§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

§ 3 Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und des Ortsbildes
(1) Das Halten von Tieren im Ortsgebiet, sofern eine gesundheitliche Gefährdung für Menschen oder Tieren besteht oder eine ortsunübliche Belästigung durch die Tiere zu erwarten ist, ist verboten.
(2) Die Verunreinigung öffentlicher Flächen wie durch Müll jeglicher Art so auch durch Hundekot ist verboten. Der Abfall ist den vorgesehenen Behältern zu entsorgen. HundehalterInnen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, keine öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätze oder ähnlich frequentierte Stellen verunreinigen. Sie sind verpflichtet, solche Verunreinigungen unverzüglich mit den hierfür vorgesehenen bereitgestellten Säcken zu beseitigen.
(3) Die Verunreinigung des Bodens, der Gewässer und von Kanalschächten durch Einspülung aller Art, insbesondere durch Entleeren von Schwimmbecken, Reinigung von Baumaschinen und Baugeräten, Farbreste und dergleichen ist verboten.
(4) Der unsachgemäße und übermäßige Gebrauch von chemischen Pflanzenschutzmitteln und chemischen Insektenbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.

§ 4 Lärmschutzbestimmungen
(1) Die GemeindebürgerInnen sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Personen durch Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar und ortsüblich belästigt werden.
(2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Zeit von 19.00h bis 7.00h verboten. Darüber
hinaus sind alle Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, insbesondere Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen oder auch Teppichklopfen in der Zeit von 12.00h bis 13.00h und von 19.00h bis 7.00h untersagt, sowie an Sonn und Feiertagen ganztägig.
(3) Die Inbetriebnahme von geräuschvollen Maschinen und motorbetriebenen Geräten, deren Lärm als besonders störend empfunden wird, im Besonderen durch Kompressoren, Ventilatoren, Rasenmäher, Mulcher, Motorspritzgeräten, Kreissägen, Kettensägen, Winkelschleifern, Mischmaschinen und dergleichen ist in der Zeit von 19.00h bis 7.00h verboten, ebenso in der Zeit von 12.00h und 13.00h und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
(4) Alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche dürfen, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften, einen maximal zulässigen Schallpegeldruck (Beurteilungspegel) des dort herrschenden Gesamtlärms von 55
dB im Wohngebiet und 70 dB in allen anderen Baulandgebieten in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr nicht überschreiten.
(5) Auf Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art finden die Bestimmungen der Verordnung
insoferne Anwendung, als diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen.
(6) Die Bestimmungen Abs 2-5 gelten nicht für die erforderliche Behebung eines Gebrechens, bei Gefahr im Verzug, im Katastropheneinsatz, für Tätigkeiten die von der Gewerbe- bzw. Baubehörde ausnahmsweise bewilligt wurden sowie für Veranstaltungen der Traditionspflege und der Wahrung des Brauchtums.

§ 5 Bestimmung zum Schutze von öffentlichen Erholungsanlagen
(1) Als öffentliche Grünanlagen im Sinne der Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder zeitweise zugänglichen, im Eigentum, der Verwaltung oder der Pflege der Marktgemeinde stehenden Blumen-, Garten- und Rasenflächen, Strauch- und Blumenpflanzen, sowie die auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen angebrachten oder aufgestellten Blumenbehälter, Müllcontainer, Spielgeräte, Kultureinrichtungen (wie z. B Skulpturen), Beleuchtungskörper, Fahrradständer, Abgrenzungen und Sitzgelegenheiten.
(2) Es ist untersagt, diese Einrichtungen nach Abs. 1 zu beschädigen oder zu verbringen. Insbesondere ist das Abreißen von gepflanzten Blumen, das Verunreinigen durch Müll oder Farbsprays (Graffiti), das Abstellen von Fahrzeugen und Fahrzeugwracks auf Grünflächen, und das nicht bewilligte Fällen von Bäumen und Sträuchern ist verboten.
(3) Das Zeltaufstellen auf öffentlichen Flächen der Gemeinde ist grundsätzlich untersagt, kann aber im Einzelfall durch die Gemeinde bewilligt werden.
(4) Das Grillen ist nur an ausdrücklich gekennzeichneten Plätzen und zu bestimmten Zeiten erlaubt, welche auf der Hinweistafel bei der Fischtreppe ausgewiesen sind.

§ 6 Verbot von Auftaumitteln
(1) Die Verwendung von chemischen Auftaumitteln, von Streusalz und von Lösungen der genannten Mittel auf allen im Gemeindegebiet gelegenen, für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten öffentlichen Flächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Parkplätze, Abstellplätze, Hauszufahrten, Verbindungswege u. dgl.) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen baulichen Anlagen (z. B. Brücken, Stiegenanlagen u. dgl.) ist verboten.
(2) Im Falle von außergewöhnlichen, extremen Witterungsverhältnissen, bei welchen angenommen
werden muss, dass die Bildung von gefährlicher Eis- und Schneeglätte ohne Verwendung von Auftaumitteln nicht ausreichend verhindert werden kann (z. B. auch dann, wenn Streumittel durch glatteisbildenden Niederschlag in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden und dadurch die Wirkungslosigkeit der verwendeten Streumittel bedingt wird) gilt das Verbot des Abs. 1 für die Dauer dieser Witterungsverhältnisse nicht. In einem solchen Fall darf jedoch je Streueinsatz die pro Quadratmeter verwendete Menge an Auftaumitteln das Ausmaß von 15 Gramm nicht übersteigen.
(3) Folgende Straßenzüge sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 ausgenommen: Zufahrtsstraßen
von den Landes- und Bundesstraßen in St. Andrä bzw. Wördern zur ÖBB – Lehnergasse, Hauptstraße, Schlossgasse und Dr. Karl Renner-Allee, sowie alle Bergstraßen südlich der LH 118 auf dem Gemeindegebiet von St. Andrä, Wördern, Altenberg, Greifenstein und Hadersfeld. Weiters die Himmelstraße und Talgasse in Kirchbach bzw. Waldparksiedlung und Weingraben in Hintersdorf.

§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug, durch welche einzelne Personen oder die Gemeinschaft geschützt werden sollen, sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind von dieser Umweltverordnung ausgenommen.
(2) Ferner gelten einzelne Bestimmungen der Verordnung nicht für Einsatzorganisationen in Ausübung ihres Dienstes und bei Übungen, für Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, Rotes Kreuz, Zivilschutz, für behördlich genehmigte Umzüge, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, für Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen, Veranstaltungen aus kirchlichen Anlässen sowie für den Betrieb von ortsfesten und fahrbaren Lautsprecheranlagen, für die eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorliegen.
(3) Der Bürgermeister kann über Antrag mit Bescheid eine zeitlich befristete Ausnahme von den
Bestimmungen dieser Umweltverordnung im Einzelfall bewilligen, sofern der Antragsteller ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran nachweist, überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der dieser Verordnung zugrundeliegende Schutzzweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In derartigen Ausnahmebescheiden kann der Bürgermeister besondere Auflagen festsetzen und unvermeidbare Handlungen zeitlich oder örtlichen Beschränkungen unterwerfen.

§ 8 Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen dieser Umweltverordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß Artikel VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG 1991) mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro bestraft.
(2) Das Recht der Gemeinde Besitzstörungen bei Umweltvergehen gerichtlich geltend zu machen, besteht unbeschadet von (1).

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 26.
September 2006 außer Kraft.
(3) Bestehende Gesetze und Verordnungen der Europäischen Kommission, des Bundes und des Landes bleiben von dieser Verordnung unberührt.

St. Andrä-Wördern am 30.06.2011